Rechtsanwalt Tobias Gerlach

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in München

Ich berate und vertrete Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte in allen relevanten arbeitsrechtlichen Fragen, gerichtlich und außergerichtlich.

Rechtsanwalt
Tobias Gerlach

Experte für Arbeitsrecht

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte

Beratung und Vertretung

Beispiele aus dem Bereich
des Individualarbeitsrechts

  • Aufhebungsvereinbarung
  • Arbeitsvertrag
  • Kündigung
  • Änderungskündigung
  • Versetzung
  • Abmahnung
  • Abfindung
  • Arbeitszeugnis
  • Arbeitszeit, Überstunden
  • Lohn und Gehalt
  • Urlaub
  • Zeugnis
  • Mobbing

Beispiele aus dem Bereich des Kollektivarbeitsrechts

  • Betriebsverfassung
  • Betriebsrat
  • Mitbestimmung
  • Sozialplan und Interessenausgleich
  • Tarifverträge

Hund im Büro – Fluch oder Segen?

Das Nachweisgesetz ab August 2022

Ich freue mich auf Ihre Fragen​

Wenn es um Rechtsfragen geht, ist man selbst häufig verunsichert oder verzweifelt. Hier kann ein Gespräch mit einem Anwalt Klarheit schaffen. Scheuen Sie sich nicht, mir alle Ihre Fragen zu stellen – die ich Ihnen gerne und für Laien verständlich beantworte.

Telefon: 089 – 1250 3200 · E-Mail: info@gerlach-law.de

Spezialisiert auf die Rechtsgebiete:

Bewertungen von unseren Klienten

Lesen Sie, wie unsere Mandanten unsere Arbeit beurteilen.


Rechtsanwalt Tobias Gerlach

An der Universität des Saarlandes bei Saarbrücken (1994-1996) sowie an der Ludwig-Maximilians-Universität München (1996-1998) studierte Tobias Gerlach Rechtswissenschaften.

1998 absolvierte Rechtsanwalt Gerlach das 1. Staatsexamen sowie im Anschluss sein Referendariat am Landgericht München I, der internationalen Wirtschaftskanzlei SKW Law (früher: Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl) sowie bei der KirchMedia GmbH & Co. KGaA.

Anschließend an das erfolgreiche 2. Staatsexamen erhielt er im Jahr 2001 seine Zulassung als anerkannter Rechtsanwalt.

Im Auftrag des Unternehmens KirchMedia GmbH & Co. KGaA arbeitete er 2002, als Rechtsanwalt bei der Firma Law Offices of Nancy Furse Alder in Hollywood, Kalifornien.

Bei der Bavaria Film GmbH bei Geiselgasteig nähe München begann er nach seiner Rückkehr aus der USA seine Tätigkeit als Medienmanager. In dem Konzern erfüllte er 17 Jahre lang verschiedene Tätigkeiten, unter anderem als Produzent, Chief Digital Officer, sowie Geschäftsführer mehrerer Tochterunternehmen. Zudem war er Prokurist und Mitglied der Geschäftsleitung der Holding.

Rechtsanwaltskanzlei in München Tobias Gerlach

Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht.

Besteht Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und beschäftigt Ihr Arbeitgeber im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, genießen Sie gemäß dem KSchG (Kündigungsschutzgesetz) Kündigungsschutz, d.h. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen wirksam nur kündigen, wenn – neben anderen Voraussetzungen – ein Kündigungsgrund vorliegt. Diese sind im Gesetz abschließend geregelt: personenbedingt, verhaltensbedingt und betriebsbedingt.

Darüber hinaus gibt es auch noch besondere Kündigungsschutzregelungen, z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte, Eltern in Elternzeit oder auch Datenschutzbeauftragte.

Das Gesetz sieht einen Anspruch auf Abfindung eigentlich nicht vor. Dennoch ist es übliche Praxis, im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens über eine Abfindung zu verhandeln. Kommt es hier zu einer Vereinbarung, akzeptiert im Ergebnis der Arbeitnehmer die Kündigung (oder sonstige Beendigung) und der Arbeitgeber erkauft sich die Befreiung vom Prozessrisiko mit der Zahlung einer Abfindung.

Da wie erwähnt kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, ist deren Höhe auch nicht festgelegt. Sie wird in jedem Einzelfall frei verhandelt. Aber natürlich gibt es hier Erfahrungswerte, eine übliche Größenordnung liegt bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Die tatsächliche Höhe hängt jedoch immer von den Voraussetzungen des Einzelfalls ab. Als Faustregel gilt: je besser die Prozessaussichten des gekündigten Arbeitnehmers sind, desto höher die Abfindung. Somit sind auch Werte von zwei Bruttomonatsgehältern (und mehr!) pro Jahr der Betriebszugehörigkeit im Bereich des Möglichen.