Arbeitsrecht München bei der Kanzlei Gerlach

Was können wir bezüglich der Impfpflicht erwarten?

Weil die Regelung der allgemeinen Maßnahmen mit dem 20. März 2022 ausgelaufen sind, wollte die Bundesregierung eine allgemeine Impfpflicht auf den Weg bringen. Für bestimmte Tätigkeitsfelder – wie zum Beispiel im Pflegebereich wurde schon festgelegt, dass die Mitarbeiter sich impfen lassen müssen.

Was dies für Sie bedeutet und wie Sie aus arbeitsrechtlicher Sicht mit der Impfung umgehen, erfahren Sie von Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht.

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Steht eine Impfpflicht dem Grundgesetz entgegen?

In unserem Grundgesetz ist die körperliche Unversehrtheit des Menschen fest verankert. Dieses Recht wird jedoch durch das Recht auf die gesundheitliche Unversehrtheit eingeschränkt. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht macht Sie bezüglich der Impfpflicht mit der Meinung einiger Verfassungsrechtler bekannt, die nicht sehen, dass die Impfpflicht im Widerspruch zu den Regelungen unserer Verfassung steht.

Das Recht auf die gesundheitliche Unversehrtheit des Körpers konnte in den vergangenen Monaten nicht durchgesetzt werden, weil zu wenig Bürgerinnen und Bürger dem allgemeinen Aufruf gefolgt sind, sich impfen zu lassen. Deshalb müsste nach Ansicht der Verfassungsrechtler die Einführung einer Impfpflicht dazu führen, dass das Recht auf die gesundheitliche Unversehrtheit nicht hinter dem Recht auf die Unversehrtheit des Menschen zurücksteht.

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in München

Ich freue mich auf Ihre Fragen​

Sie sind unsicher in Bezug auf arbeitsrechtliche Fragen?
Ein Gespräch mit einem Anwalt kann hier Klarheit schaffen.
Gerne beantworte ich Ihnen alle Fragen rund um das Thema
Impfpflicht und unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

Telefon: 089 – 1250 3200 · E-Mail: info@gerlach-law.de

Kann der Arbeitgeber die Impfung seiner Mitarbeiter rechtlich durchsetzen?

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht informiert Sie darüber, dass es bislang noch keine allgemeine Impfpflicht in Deutschland gibt. Dieser Umstand zieht auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich. Denn in den Bereichen, in denen keine Impfpflicht besteht, kann diese auch nicht von einem Arbeitgeber mit rechtlichen Mitteln durchgesetzt werden.

Anders sieht es in den Bereichen aus, in denen die Impfpflicht per Gesetz bereits beschlossen wurde. Dies ist z. B. im Bereich der Pflege der Fall. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht erläutert Ihnen bei einer vorliegenden Impfpflicht, dass Ihr Arbeitgeber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, die entsprechenden Nachweise für eine Impfung zu kontrollieren. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Beschäftigten, die sich gegen die Impfung entschieden haben, an das Gesundheitsamt melden.

Arbeitnehmer, die der Corona-Impfung skeptisch gegenüberstehen stehen oft vor der Entscheidung Corona-Impfung oder Kündigung. Dies muss nicht die einzige Lösung sein. Als Anwalt für Arbeitsrecht bei Impfpflicht unterstütze ich Sie dabei, Ihren Job zu behalten oder im Falle einer Kündigung das Maximum für Sie herauszuholen.

Wie unterstützt Sie der Anwalt für Arbeitsrecht bei einer Impfpflicht?

Können Sie Ihre Arbeitsleistung infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht ausüben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Sie brauchen ihm aber nicht mitzuteilen, an welcher Erkrankung Sie leiden. Für Ihren Impfstatus gilt dies nicht. Ihr Arbeitgeber darf von Ihnen die Auskunft darüber, ob Sie geimpft sind, einholen. Über diesen Sachverhalt hinaus können sich noch weitere Fragen zur Impfpflicht oder dem Nachweis einer Impfung ergeben, die sich mit einer rechtlichen Beratung klären lassen.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne alle Fragen, die sich auf die Impfpflicht im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis beziehen.


Ich freue mich auf Ihre Fragen​

Bei Kündigung seitens des Arbeitgebers gibt es oft Unstimmigkeiten. Um rechtliche Nachteile zu vermeiden und die bestmögliche Lösung für Sie zu finden und zu erzielen, berate ich Sie gerne.

Telefon: 089 – 1250 3200 · E-Mail: info@gerlach-law.de

Häufig gestellte Fragen zu Anwalt Arbeitsrecht Impfpflicht