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Betriebsrat Kündigungsschutz – Das sollten Sie wissen!

Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der weitreichender ist und von den allgemeinen Kündigungsschutzregeln abweicht. Dieser Sonderkündigungsschutz versetzt die Mitglieder in die Lage, ohne Angst vor einem möglichen Arbeitsplatzverlust ihre Aufgaben als Betriebsrat wahrnehmen zu können. Denn immer mal wieder kommt es zu heftigen Kontroversen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Doch wie ist der Betriebsrat Kündigungsschutz in Bezug auf ordentliche und außerordentliche Kündigungen für Betriebsratsmitglieder, für den Wahlvorstand und Ersatzmitglieder gestaltet, und wann sind Kündigungen rechtmäßig?

Betriebsrat: Welchen Kündigungsschutz und wie lange?

Als Arbeitnehmer kann sich derjenige nach § 8 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) in den Betriebsrat wählen lassen, der

– wahlberechtigt ist und

– mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört.

Maßgeblich ist, dass die sechs Monate dauernde Beschäftigung zusammenhängend und ohne Unterbrechung erbracht wird. Die Frist entfällt, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate besteht. Ist ein Arbeitnehmer gekündigt worden und hat eine Kündigungsschutzklage eingereicht, ist er in den Betriebsrat wählbar, sofern das Verfahren am Tag der Betriebsratswahl noch anhängig ist. Wird dieser Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt, ruht sein Amt, bis das Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen ist.

Aufgabe des Betriebsrates ist, die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und durchzusetzen. Insoweit sind Konflikte zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vorprogrammiert. Umso wichtiger ist, dass der Betriebsrat diese Aufgabe ungestört ausüben kann. Deshalb genießen Betriebsratsmitglieder einen höheren Kündigungsschutz.

Der Betriebsrat Kündigungsschutz ist weit gefasst und betrifft sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung:

– Die ordentliche beziehungsweise fristgemäße Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist grundsätzlich rechtswidrig. Ausgenommen sind beispielsweise die Schließung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung, bei der der Betriebsrat Kündigungsschutz keine Wirkung entfaltet.

– Für eine außerordentliche beziehungsweise fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes liegt die Schwelle sehr hoch. Das bedeutet, dass der Betriebsrat oder ein Gericht einer außerordentlichen Kündigung zustimmen muss.

Anderes gilt für einen Aufhebungsvertrag, der nicht unter den Betriebsrat Kündigungsschutz fällt, da er nur mit Zustimmung des betroffenen Betriebsratsmitgliedes zustande kommt. Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis bleibt vom Betriebsrat Kündigungsschutz unberührt. Es endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag genannt Frist.

Der Betriebsrat Kündigungsschutz gilt nicht nur für die Amtszeit eines Betriebsratsmitgliedes, sondern wird nach vorne und hinten ausgedehnt.

– Der Sonderkündigungsschutz beginnt, sobald der Arbeitnehmer als Wahlvorschlag für den Betriebsrat aufgestellt wird. Voraussetzung ist, dass es bereits einen Wahlvorstand gibt.

– Auch nach dem Ende der Amtszeit oder wenn das Betriebsratsmitglied sein Amt niederlegt, ist eine ordentliche Kündigung für die Dauer von einem Jahr grundsätzlich ausgeschlossen.

Erst danach ist eine ordentliche Kündigung möglich, wobei dann der allgemeine und für alle Mitarbeiter geltende Kündigungsschutz greift.

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So ist der Wahlvorstand des Betriebsrats geschützt

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG besteht ein Wahlvorstand aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens, wobei eine ungerade Zahl verpflichtend ist. Die Erhöhung auf mehr als drei Mitglieder des Wahlvorstands ist im allgemeinen Wahlverfahren möglich, während beim vereinfachten Wahlverfahren die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder zwingend auf drei begrenzt ist. Ein weiterer Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem vereinfachten Wahlverfahren besteht darin, dass beim letztgenannten lediglich zwei Mitglieder und damit eine gerade Mitgliederanzahl erlaubt sind. Das Mindestalter liegt bei 18 Jahren. Zu den Wahlberechtigten gehören auch Auszubildende sowie Leiharbeiter, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt werden.

Es ist der Betriebsrat, der den Wahlvorstand bestellt. Innerhalb des Wahlvorstands gibt es einen Arbeitnehmer, der den Vorsitz übernimmt und der ebenfalls vom Betriebsrat ausgewählt wird. Wird in einem Unternehmen erstmals ein Betriebsrat gewählt, wird der Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat oder – falls nicht vorhanden – vom Konzernbetriebsrat bestellt. Fehlen beide, wird der Wahlvorstand von der Mehrheit der in einer Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt.

Im Zusammenhang mit dem Betriebsrat Kündigungsschutz stellt sich die Frage, ob auch die Mitglieder des Wahlvorstands vor Kündigungen geschützt sind. Rechtsgrundlage für den Sonderkündigungsschutz des Wahlvorstands ist 15 Abs. 3 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Dieser wird in zwei Phasen unterteilt, wobei der Kündigungsschutz in der ersten Phase stärker ist als in der zweiten.

– Erste Phase: Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstandes. Er endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. In dieser ersten Phase kann der Arbeitgeber nur eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund nach § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegt, wozu kriminelles Verhalten und ähnlich schwerwiegende Pflichtverstöße gehören. Weitere Voraussetzung ist die Zustimmung des Betriebsrates. Zieht der nicht mit, bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu erstreiten.

– Zweite Phase: Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebswahl und hat eine Dauer von sechs Monaten. Auch in der zweiten Phase ist eine Kündigung des Wahlvorstandes nur aus wichtigem Grund möglich, wobei eine vorherige Zustimmung des Betriebsrates dieses Mal nicht erforderlich ist.

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Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder im Betriebsrat?

Grundsätzlich sind Ersatzmitglieder des Betriebsrates in Bezug auf den Kündigungsschutz normalen Arbeitnehmern gleichgestellt. Das bedeutet, dass sie unter Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG ordentlich oder außerordentlich kündbar sind. Tritt jedoch der Vertretungsfall gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG ein, greift das Sonderkündigungsrecht nach § 15 Abs. 1 KSchG, auch wenn Ersatzmitglieder hier nicht ausdrücklich genannt werden. In welchem Umfang es wirksam wird, hängt vom Zeitpunkt ab, in dem das Ersatzmitglied für das verhinderte, ordentliche Betriebsratsmitglied Aufgaben im Betriebsrat wahrnimmt.

– Während der Dauer der Vertretung profitiert das Ersatzmitglied vom besonderen Betriebsrat Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG. Das bedeutet, dass das Ersatzmitglied nur außerordentlich und mit Zustimmung des Betriebsrates kündbar ist, so § 103 BetrVG.

– Tritt der Vertretungsfall ein und übernimmt das Ersatzmitglied während der Dauer der Vertretung des verhinderten Betriebsratsmitgliedes tatsächlich dessen Aufgaben, greift nach Beendigung des Vertretungsfalls der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG, und zwar für die Dauer von einem Jahr. Das bedeutet, dass eine außerordentliche Kündigung in dieser Zeit zwar möglich ist. Doch die Beteiligung des Betriebsrates ist auf die Anhörung nach § 102 BetrVG reduziert.

In der Praxis stehen Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung vor dem Problem, dass regelmäßig nicht absehbar ist, ob der Vertretungsfall tatsächlich eintritt oder nicht. Denkbar ist die Fallkonstellation, dass eine Anhörung des Betriebsrates zu einer Kündigung erfolgt, das Ersatzmitglied jedoch nachrückt, noch bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Der Vertretungsfall dauert nach Abschluss des Verfahrens nach § 102 BetrVG noch an, sodass eigentlich ein Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG erfolgen müsste. Das hat zur Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. Soll die Kündigung nach dem Vertretungsfall erfolgen und ist infolgedessen die Anhörung nach § 102 BetrVG statthaft, ist es wegen des nachwirkenden Kündigungsschutzes nicht mehr möglich, innerhalb dieses Jahres dem Ersatzmitglied ordentlich zu kündigen.

Nachwirkender Kündigungsschutz im Betriebsrat

Nach Ende ihrer Amtszeit genießen Betriebsratsmitglieder, Wahlvorstandsmitglieder sowie Ersatzmitglieder gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG den sogenannten nachwirkenden Betriebsrat Kündigungsschutz, der je nach Status von unterschiedlicher Dauer ist.

– Betriebsratsmitglieder: Bei Mitgliedern beträgt der nachwirkende Betriebsrat Kündigungsschutz ein Jahr. Der nachwirkende Kündigungsschutz des Betriebsrats beginnt zu Beginn der Amtszeit und endet mit ihrem Ende. Dabei kann es sich um ein reguläres oder vorzeitiges Ende handeln, wenn nämlich der Betriebsrat aufgelöst wird oder das Mitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet.

– Wahlvorstandsmitglieder: Wahlvorstandsmitglieder sowie Kandidaten zur Betriebswahl genießen für die Dauer von sechs Monaten nachwirkenden Kündigungsschutz. Der für den Wahlvorstand geltende Betriebsrat Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Mitglied des Wahlvorstands und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Gleiches gilt übrigens für Wahlbewerber. Auch sie profitieren von einem nachwirkenden Kündigungsschutz von sechs Monaten, der mit der Aufstellung des Wahlvorschlags beginnt und mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet.

– Ersatzmitglieder: Der Betriebsrat Nachrücker Kündigungsschutz entfaltet sich erst, wenn das Ersatzmitglied, wenn es zeitweise oder dauerhaft auf ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied nachgerückt ist und Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Der Betriebsrat Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder beginnt mit der Verhinderung des regulären Mitglieds und endet, wenn die Verhinderung vorbei ist.

Nachwirkender Kündigungsschutz bedeutet, dass in dieser Zeit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Nicht erforderlich ist außerdem, dass der Betriebsrat der Kündigung zustimmt. Stattdessen reicht eine Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung nach § 102 BetrVG aus.

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FAQs zum Thema Betriebsrat Kündigungsschutz