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Betriebsrat: Ab wann wird es ernst?

Der Betriebsrat ist eine unternehmensinterne Interessenvertretung der in einem Unternehmen arbeitenden Arbeitnehmer. Sie wählen ihn nicht nur, sondern können sich auch für den Betriebsrat aufstellen lassen. Doch ab wann ist ein Betriebsrat Pflicht für ein Unternehmen, wer darf ihn wählen, wer kann sich in den Betriebsrat ab wann wählen lassen? Was sind die Voraussetzungen für seine Gründung? Wir geben Antworten auf diese und weitere Fragen rund um den Betriebsrat.

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Ab wann ist ein Betriebsrat Pflicht für ein Unternehmen?

In Konzernen ist der Betriebsrat regelmäßig eine feste Instanz. Anders sieht es in kleinen Betrieben aus, in denen er eher eine Ausnahme als die Regel ist. Doch ab wann muss ein Betriebsrat gegründet werden? Nach Angaben des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) haben lediglich sechs Prozenten der kleinen Firmen mit bis zu 50 Mitarbeitern einen Betriebsrat. Das bedeutet, dass je größer das Unternehmen ist und je mehr Beschäftigte es hat, umso höher ist die Bereitschaft für die Gründung eines Betriebsrates. Die Zahlen belegen, dass die Gründung eines Betriebsrates von den Mitarbeitern initiiert sein muss und nicht etwa vom Arbeitgeber. Sie müssen von der Möglichkeit der betrieblichen Mitbestimmung Gebrauch machen.

Insoweit ist die Frage „Betriebsrat – ab wann ist er Pflicht?“ bereits beantwortet. Es ist keine Pflicht, einen Betriebsrat zu gründen, sodass weder der Arbeitgeber noch die Belegschaft darauf hinwirken müssen. Es besteht lediglich das Rechts seitens der Arbeitnehmer, einen Betriebsrat gründen zu können. Umgekehrt darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern keine Steine in den Weg legen, falls diese einen Betriebsrat gründen wollen. Vielmehr hat der Arbeitgeber die Pflicht, Betriebsratswahlen zu unterstützen. Das bedeutet, dass er Räume und Büromaterial zur Verfügung stellen, notwendige Unterlagen aushändigen, Auskünfte geben und die Kosten für die Betriebsratswahl tragen muss. Dazu gehören beispielsweise auch Schulungen für Mitglieder des Wahlvorstands. Wer als Arbeitgeber vorsätzlich Betriebsratswahlen behindert oder verbietet, macht sich strafbar. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf einen Betriebsrat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Mitglieder einer Gewerkschaft handelt oder nicht.

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Ab wann kann man einen Betriebsrat gründen?

Ab wann kann man einen Betriebsrat gründen, ab wann darf man den Betriebsrat wählen, und ab wann kann man in den Betriebsrat gewählt werden? Die Beschäftigten in einem Unternehmen dürfen einen Betriebsrat gründen, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

– Maßgebliches Kriterium für die Gründung eines Betriebsrates ist die Größe des Unternehmens beziehungsweise die Anzahl der Mitarbeiter. Sie liegt bei mindestens fünf Arbeitnehmern, die wahlberechtigt sind und von denen drei wählbar sein müssen.

– Wahlberechtigt sind Beschäftigte ab einem Alter von 16 Jahren. Das Alter von 16 Jahren gilt allein für die Wahlberechtigung. Wer sich in den Betriebsrat wählen lassen möchte, braucht ein Mindestalter von 18 Jahren.

– Die dritte Voraussetzung ist die Dauer der Beschäftigung. Kandidieren darf, wer mindestens seit sechs Monaten ohne Unterbrechung im Unternehmen arbeitet und kein leitender Angestellter ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der Gründung eines Betriebsrates nichts mehr im Wege. Für Unternehmer wichtig zu wissen ist, dass für die Gründung nicht nur Mitarbeiter in Vollzeit und Teilzeit maßgeblich sind. Stattdessen sind auch Mitarbeiter in anderen Beschäftigungsverhältnissen wahlberechtigt, nämlich diese

– Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag

– Außendienstmitarbeiter

– Mitarbeiter in Tele- oder Heimarbeit unter der Voraussetzung, dass sie überwiegend für den Betrieb tätig sind

– Arbeitnehmer in Elternzeit oder Mutterschutz

– Mitarbeiter im Krankenstand

– Im Urlaub befindliche Mitarbeiter

– Auszubildende

– Minijobber

Für Auszubildende gilt die Besonderheit, dass sie ab einem Alter von 16 Jahren wählen dürfen. Es stellt sich die Frage in Bezug auf den Betriebsrat, ab wann sie sich wählen lassen dürfen. Hier liegt das Mindestalter bei 18 Jahren. Ebenfalls wahlberechtigt sind Leiharbeiter, die länger als drei Monate im Betrieb arbeiten. Sie haben jedoch nicht die Möglichkeit, für den Betriebsrat zu kandidieren. Nicht an der Wahl teilnehmen dürfen leitende Angestellte, die als Führungskräfte weniger die Interessen der Arbeitnehmer, sondern die des Unternehmens vertreten. Insoweit besteht eine Interessenkollision, was den Ausschluss von der Betriebsratswahl erklärt.

Betriebsrat wählen – ab wann?

Wer darf den Betriebsrat wählen beziehungsweise wer ist wahlberechtigt für die Wahl des Betriebsrates? Grundsätzlich sind nach § 7 S. 1 BetrVG alle Arbeitnehmer in einem Unternehmen wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und das aktive Wahlrecht besitzen. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Gesellschafter und leitende Angestellte. An den Wahlen zum Betriebsrat teilnehmen dürfen Arbeitnehmer, die dem Betrieb angehören und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

– Arbeitnehmer zu sein setzt voraus, in Abhängigkeit von einem Arbeitgeber eine von ihm zu bestimmende Arbeit in seinem Unternehmen zu leisten. Grundlage ist ein privatrechtlicher Vertrag, meistens ein Arbeitsvertrag. Die Arbeitnehmereigenschaft verlangt die Erfüllung von drei Merkmalen, nämlich das Vertragsverhältnis zu einem Arbeitgeber, die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers sowie das Erbringen einer weisungsabhängigen Tätigkeit.

– Ein weiteres Merkmal ist, dass ein Arbeitnehmer dem Betrieb angehören muss, wenn er den Betriebsrat wählen möchte. Dazu gehören alle Arbeitnehmer, die in die Organisation des jeweiligen Betriebes eingegliedert sind. Das sind die Mitarbeiter, die eine weisungsgebundene Tätigkeit verrichten, die der Arbeitgeber organisiert.

Ein aktives Wahlrecht besitzen diese Mitarbeiter in einem Unternehmen:

– Arbeitnehmer in Vollzeit und Teilzeit

– Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag

– Abwesende Mitarbeiter, die zum Beispiel krank oder im Urlaub sind, die Heimarbeit, Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten oder im Mutterschutz beziehungsweise in der Elternzeit sind

– Ordentlich gekündigte Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder wenn eine Kündigungsschutzklage anhängig ist und der Mitarbeiter währenddessen weiter beschäftigt wird

– Arbeitnehmer in Jobsharing

– Auszubildende, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben

– Praktikanten

– Arbeitnehmer mit flexiblen Arbeitszeiten, die kapazitätsorientiert oder auf Abruf arbeiten

– Leiharbeitnehmer unter der Voraussetzung, dass sie länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt werden

– Aushilfskräfte

– Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter, zum Beispiel Minijobber

– Arbeitnehmer in Alterszeit, sofern es sich um die Aktivphase handelt

In den Betrieb eingegliederte ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sind ebenfalls wahlberechtigt. Damit sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können, muss der Wahlvorstand sie umfassend über die Wahl unterrichten.

In Deutschland finden Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 BetrVG seit 1990 alle vier Jahre in der Zeit von Anfang März bis Ende Mai statt. Das bedeutet, dass ein Betriebsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt wird. Die letzten Wahlen fanden 2022 statt, die nächsten Wahlen erfolgen nach vier Jahren, also im Jahr 2026. Ist noch kein Betriebsrat vorhanden und möchten die Beschäftigten erstmals einen gründen, ist eine jederzeitige Wahl möglich.

Ab wann kann man in den Betriebsrat gewählt werden?

„Wer darf sich für den Betriebsrat aufstellen beziehungsweise in den Betriebsrat wählen lassen“ ist eine spannende Frage für Arbeitnehmer, die sich für die Arbeit des Betriebsrates interessieren. Dabei handelt es sich um das sogenannte passive Wahlrecht. Es ist das Pendant zum aktiven Wahlrecht, bei dem es darum geht, wer den Betriebsrat wählen darf. Als Arbeitnehmer in den Betriebsrat wählen lassen kann sich nach § 8 BVerfG derjenige, der wahlberechtigt ist und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört.

Für die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit ist der letzte Wahltag maßgeblich. Sie muss außerdem zusammenhängend sein. Das heißt, die Betriebszugehörigkeit darf nicht unterbrochen werden. Und es muss sich um Beschäftigungszeiten in demselben Unternehmen handeln. Mit eingerechnet werden die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Nicht bindend ist die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate existiert.

Die Größe des Betriebsrates, die in § 9 BetrVG normiert ist, hängt davon ab, wie viele Mitarbeiter in einem Unternehmen beschäftigt sind.

– 5 bis 10 Mitarbeiter, Betriebsratsgröße eine Person

– 21 bis 50 Mitarbeiter, Betriebsratsgröße 3 Personen

– 51 bis 100 Mitarbeiter, Betriebsratsgröße 5 Personen

– 101 bis 200 Mitarbeiter, Betriebsratsgröße 7 Personen

– 201 bis 400 Mitarbeiter, Betriebsratsgröße 9 Personen

– 401 bis 700 Mitarbeiter, Betriebsratsgröße 11 Personen

– 701 bis 1.000 Mitarbeiter, Betriebsratsgröße 13 Personen

Wichtig zu wissen ist, dass es in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern für die Größe des Betriebsrates auf die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ankommt. Anderes gilt für eine Betriebsgröße ab 101 Arbeitnehmer, bei der es nicht mehr auf die Unterscheidung zwischen wahlberechtigten und nicht wahlberechtigten Mitarbeiter ankommt. Maßgeblich ist allein die Anzahl der Arbeitnehmer.

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