Arbeitsrecht München bei der Kanzlei Gerlach

Gründung Betriebsrat – das gilt es zu beachten

Das Recht auf die Gründung eines Betriebsrates ist in § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgeschrieben. Dort heißt es: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.“

Laut dieser Formulierung könnte man meinen, dass es in jedem Betrieb mit der erforderlichen Mindestzahl an wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmern automatisch zur Wahl eines Betriebsrates kommt. Die Realität sieht jedoch anders aus. Gibt es in einem Unternehmen noch keinen Betriebsrat, müssen die Arbeitnehmer die Gründung normalerweise selbst aktiv in die Hand nehmen. Der folgende Beitrag erklärt die wichtigsten Fakten zu diesem Thema.



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 Das sind die Voraussetzungen zur Gründung eines Betriebsrats

Für eine Gründung des Betriebsrats müssen lediglich drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Betrieb muss einem privaten Arbeitgeber gehören (in öffentlichen Verwaltungen gibt es keine Betriebs-, sondern Personalräte). Die Rechtsform – GmbH, KG, AG etc. – des Unternehmens spielt dabei keine Rolle.

2. Es darf vor einer Gründung des Betriebsrats noch keinen zuständigen Betriebsrat geben. Wenn ein Arbeitgeber mehrere eigenständige Niederlassungen besitzt, beispielsweise eine in Hamburg und eine in München, kann für jeden Betrieb ein eigener Betriebsrat gewählt werden. Es ist jedoch nicht erlaubt, in einem Unternehmen mit dem bereits zuständigem Betriebsrat einen zweiten Betriebsrat zu gründen.

3. Für eine Gründung des Betriebsrats müssen in dem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer tätig sein, die aktiv wahlberechtigt sind. Drei von ihnen müssen auch passiv wahlberechtigt sein. Aktiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und somit ihre Stimme bei einer Betriebsratswahl abgeben dürfen. Passiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.





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So sieht der Ablauf der Gründung eines Betriebsrats aus

  • Wenn die Voraussetzungen für eine Gründung eines Betriebsrats gegeben sind, kann er von den Arbeitnehmern gewählt werden. Der Ablauf erfolgt in zwei Schritten. Zunächst muss ein Wahlvorstand bestellt werden, der für die Vorbereitung und die Durchführung der Betriebsratswahl zuständig ist.
  • Bei Unternehmen und Konzernen, in denen es bereits einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, ist die Bestellung eines Wahlvorstands recht einfach. In solchen Fällen kann der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat für jeden Betrieb ohne Betriebsrat einen Wahlvorstand durch einen einfachen Beschluss bestellen.
  • Wenn kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat vorhanden ist, muss der Wahlvorstand für eine Gründung des Betriebsrats vorab von der Belegschaft auf einer Betriebsversammlung gewählt werden. An der Versammlung dürfen alle Arbeitnehmer eines Betriebes teilnehmen. Für die Dauer der Versammlung werden sie bezahlt, als wenn sie arbeiten würden.
  • Damit die Versammlung stattfinden kann, muss die Belegschaft zuerst eingeladen werden. Die Einladung kann entweder durch die zuständige Gewerkschaft erfolgen oder durch Arbeitnehmer des Betriebes. Dafür müssen sich mindestens drei Arbeitnehmer zusammenschließen und die Einladung zur Betriebsversammlung aussprechen.
  • Achtung: Für die Betriebsversammlung bezüglich einer Gründung des Betriebsrats gibt es unterschiedliche Vorgaben für das Einladungsschreiben. Diese Vorgaben hängen davon ab, ob dem Betrieb weniger oder mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer angehören.
  • Der Termin für die Betriebsversammlung kann durch die einladenden Arbeitnehmer eigenständig festgelegt werden. Sie benötigen weder für die Einberufung der Versammlung noch für die Festlegung des Termins das Einverständnis des Arbeitgebers. Für den Termin gilt jedoch die Regel, dass die Betriebsversammlung innerhalb der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer abgehalten wird.
  • Die Einladung kann durch einen oder mehrere Aushänge im Betrieb und zusätzlich per E-Mail an die Kolleginnen und Kollegen öffentlich gemacht werden. Es sollten aber alle Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Einladung zur Kenntnis zu nehmen. Wichtig ist, dass die Veröffentlichung rechtzeitig erfolgt, also mindestens eine Woche vor dem Termin, damit alle Arbeitnehmer von der Versammlung erfahren und sich auf die Teilnahme vorbereiten können.
  • Die einladenden Arbeitnehmer eröffnen die Betriebsversammlung und rufen zur Wahl eines Versammlungsleiters auf. Für den Wahlvorstand müssen drei Personen gewählt werden, die dem Betrieb angehören und mindestens 16 Jahre alt sind. Kandidaten kann jeder Teilnehmer der Betriebsversammlung vorschlagen. Für die Wahl reicht jeweils eine einfache Mehrheit.
  • Der bestellte Wahlvorstand organisiert dann die Betriebsratswahl. Er legt den Termin für die Stimmabgabe fest, erstellt eine Wählerliste, gibt die Kandidaten bekannt und führt die Wahl sowie die Auszählung der Stimmen durch.


So hoch ist die Mindestanzahl zur Gründung des Betriebsrats

Die Größe eines Betriebsrats hängt von der Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen ab. Besteht die Belegschaft aus bis zu 100 Arbeitnehmern, kommt es auf die Zahl der wahlberechtigten Personen an. In Betrieben mit 101 Arbeitnehmern und mehr, spielt deren Wahlberechtigung hingegen keine Rolle.

Folgender Schlüssel ist für die Größe des Betriebsrats vorgegeben (die erste Zahl bezieht sich auf die Arbeitnehmer, die zweite Zahl auf die Mitglieder des Betriebsrats):

– ab 5 -> 1

– ab 21 -> 3

– ab 51 -> 5

– ab 101 -> 7

– ab 201 -> 9

– ab 401 -> 11

– ab 701 -> 13

– ab 1.001 -> 15

– ab 1.501 -> 17

– ab 2.001 -> 19

– ab 2.501 -> 21

– ab 3.001 -> 23

– ab 3.501 -> 25

– ab 4.001 -> 27

– ab 4.501 -> 29

– ab 5.001 -> 31

– ab 6.001 -> 33

– ab 7.001 -> 35

In Unternehmen mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder für jeweils angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Personen.


Gibt es Kündigungsschutz bei der Gründung eines Betriebsrats?


Nicht jeder Arbeitgeber ist begeistert, wenn seine Belegschaft einen Betriebsrat wählen will. Die Initiatoren einer Gründung eines Betriebsrats können sich aber einen besonderen Kündigungsschutz sichern. Arbeitnehmer, die eine Gründung eines Betriebsrats vorbereiten, sind vom Gesetzgeber durch das Kündigungsschutzgesetz sogar noch umfassender geschützt. Der Arbeitgeber darf gegen diese keine ordentliche Kündigung aussprechen, sondern allenfalls nur eine außerordentliche und fristlose Kündigung, für die jedoch ein besonders schwer wiegender Grund vorliegen müsste. Eine Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen ist für Initiatoren einer Betriebsratsgründung ausgeschlossen.

Zu beachten ist jedoch, dass der besondere Kündigungsschutz nicht automatisch gilt, sondern aktiviert werden muss. Dafür reicht eine Erklärung, dass eine Gründung eines Betriebsrats beabsichtigt ist, und eine öffentliche Beglaubigung dieser Erklärung durch einen Notar. Der besondere Schutz ist gültig bis zur Einladung zu der Betriebsversammlung, auf der die Wahl des Wahlvorstandes ansteht bzw. maximal für drei Monate.



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Fazit zur Gründung eines Betriebsrats

Wenn die Voraussetzungen für eine Gründung eines Betriebsrats gegeben sind, lassen sich die Vorbereitungen und der Ablauf der Betriebsratswahl relativ einfach bewerkstelligen. In der Regel bieten die zuständigen Gewerkschaften ihre Unterstützung an. Durch den besonderen Kündigungsschutz für die Initiatoren und die später gewählten Betriebsratsmitglieder sind auch keine Repressalien durch den Arbeitgeber zu befürchten.

Einen Betriebsrat zu gründen, macht vor allem aus drei Gründen Sinn: Erstens kann die Belegschaft bei Entscheidungen mitreden, die der Arbeitgeber sonst alleine für sich treffen würde. Zweitens kann ein Betriebsrat den Arbeitgeber dahingehend kontrollieren, ob der sich an Gesetze zum Arbeitsschutz und sonstige Vorschriften hält. Drittens kann ein Betriebsrat bei Maßnahmen zu Umstrukturierungen oder einem Personalabbau für eine sozialverträgliche Gestaltung sorgen.

Dadurch hat die Belegschaft eines Unternehmens auf jeden Fall eine stärkere Position gegenüber dem Arbeitgeber inne, als ein Betrieb ohne.


So können Gründungen eines Betriebsrats verhindert werden

Häufig reagieren Arbeitgeber ablehnend, wenn eine Gründung des Betriebsrats in ihrem Unternehmen geplant ist. Diese ist vom Gesetzgeber jedoch ausdrücklich gewollt und kann letztendlich auch für den Arbeitgeber Vorteile mit sich bringen. Es gibt durchaus Unternehmensführungen, die einen Betriebsrat als Ansprechpartner und Sprachrohr für die gesamte Belegschaft schätzen.

Eine Verhinderung ist aber auf keinen Fall möglich, sofern die oben genannten Voraussetzungen für eine Gründung eines Betriebsrats gegeben sind. Die Behinderung der Wahl eines Betriebsrats ist sogar eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldbuße geahndet werden kann. Für Arbeitnehmer ist es gut zu wissen, dass eine Behinderung bereits dann vorliegt, wenn die Wahl in unzulässiger Weise erschwert wird.

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