Arbeitsrecht München bei der Kanzlei Gerlach

Welches Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat?

In einem Betrieb mit fünf und mehr Mitarbeitern können sich die Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat vertreten lassen. Um die Rechte wahrnehmen zu können, ist jeder Betriebsrat mit einem Mitbestimmungsrecht ausgestattet. Außerdem kommt es gemäß § 15 Absatz 1 BetrVG darauf an, dass der Betriebsrat sich richtig zusammensetzt. Eine optimale Zusammensetzung setzt voraus, dass der Betriebsrat aus den Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche eines Unternehmens besteht.

Sie befinden sich hier:

In welchen Bereichen hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Sie können zu einem großen Teil in den sozialen Angelegenheiten des Unternehmens ausgeführt werden. Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet § 87 Absatz 1 BetrVG.

Möchte ein Arbeitgeber die Arbeitsabläufe in seinem Unternehmen neu strukturieren oder die Arbeitsplätze neu gestalten, fordert § 9a BetrVG, dass der Betriebsrat von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen kann.

Bei anderen Entscheidungen, die das Personal eines Unternehmens betreffen, kann ein Arbeitgeber ebenfalls nicht ohne die Hinzuziehung des Betriebsrats handeln. Diese Entscheidungen beziehen sich z. B. auf die Einführung von Personalfragebögen oder die Einführung von berufsbildenden Maßnahmen. Letztere sind z. B. erforderlich, um den Mitarbeitern das Bedienen einer technischen Anlage oder die Neuerung eines Arbeitsverfahrens zu erklären.

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in München

Ich freue mich auf Ihre Fragen​

Sie sind unsicher in Bezug auf arbeitsrechtliche Fragen?
Ein Gespräch mit einem Anwalt kann hier Klarheit schaffen.
Gerne beantworte ich Ihnen alle Fragen rund um das Thema
Arbeitsrecht und unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

Telefon: 089 – 1250 3200 · E-Mail: info@gerlach-law.de

Wann hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht?

Der Betriebsrat hat in verschiedenen Bereichen ein Mitbestimmungsrecht. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den Regelungen angewendet werden, die die betriebliche Ordnung und das Verhalten der Mitarbeiter betrifft. Zu den mitbestimmungspflichtigen Bereichen gehören z. B. Rauch- und Alkoholverbote oder von dem Unternehmen beabsichtigte Taschenkontrollen.
  • Hinsichtlich der Arbeitszeit definiert § 87 Absatz 21 Nr. 2 BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für den Beginn und das Ende der täglichen Zeit, in der nach dem Willen des Arbeitgebers gearbeitet werden soll. Außerdem muss ein Arbeitgeber den Betriebsrat einbeziehen, wenn er regeln möchte, dass in seinem Betrieb auch an Samstagen gearbeitet werden soll. Der Beginn und das Ende der Pausen dürfen ebenfalls nicht ohne eine Mitbestimmung des Betriebsrats festgelegt werden.
  • Plant ein Unternehmen Überstunden oder soll wegen der schlechten Auftragslage Kurzarbeit eingeführt werden, darf die Entscheidung nicht ohne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats getroffen werden. So legt es die Vorschrift des § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG fest. 
  • Die Art und Weise der monatlichen Gehaltsauszahlung ist ein Punkt, bei dem der Arbeitgeber gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 4 BetrVG den Betriebsrat einbeziehen muss. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Art und die Weise der Auszahlung an die Arbeitnehmer.
  • Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen zu. § 87 Absatz 1 Nr. 5 BetrVG ergänzt diese Vorschrift um das Mitspracherecht Betriebsrat. Hiernach wirkt der Betriebsrat gleichberechtigt mit, wenn es um die Aufstellung eines Urlaubsplans und die Entwicklung der allgemeinen Urlaubsgrundsätze geht. Können sich der Mitarbeiter und der Vorgesetzte nicht über die zeitliche Lage eines Urlaubs einigen, darf der Betriebsrat ebenfalls von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen.
  • Ein wichtiges Mitbestimmungsrecht ergibt sich auch aus § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG. Dieses bezieht sich auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmervertretung eines Unternehmens kann ihr Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu diesem Punkt allerdings nur durchsetzen, wenn in dem Betrieb eine gesetzliche Vorschrift den Arbeits- und Gesundheitsschutz voraussetzt.

Hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen?

Die Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats. Dies gilt auch hinsichtlich seiner Einflussnahme bei der Einstellung neuer Mitarbeiter. Sowohl bei der Einstellung als auch bei der Versetzung oder der Eingruppierung in eine neue Gehaltsgruppe kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durch ein echtes Vetorecht durchgesetzt werden. Im Klartext bedeutet dies, dass er die Entscheidung des Arbeitgebers verhindern kann.

Möchte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter kündigen, kann der Betriebsrat sein Vetorecht dagegen nicht durchsetzen. Hier kann der Arbeitnehmer sich auf die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsschutzfristen berufen.


Wo hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht?

Bei den folgenden Entscheidungen kann die Arbeitnehmervertretung eines Unternehmens nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber durchsetzen:

  • Der Arbeitgeber trifft vorbereitende Maßnahmen, um einem Arbeitskampf der Belegschaft entgegenzuwirken.
  • Infolge eines Arbeitskampfes ordnet der Arbeitgeber für die nicht streikende Belegschaft Überstunden an.
  • Infolge eines Arbeitskampfes kommt es zu Personalversetzungen oder zu Entlassungen.

Das Recht auf eine Arbeitsniederlegung gehört nicht zu den Mitbestimmungsrechten. Nach dem Grundgesetz darf dieser ausschließlich von einer Gewerkschaft ausgerufen werden. Die Entscheidung kann sich auch auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auswirken. Im Übrigen kann der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte nicht gegen den Arbeitgeber durchsetzen, wenn es bei der Entscheidung um die Existenz des Unternehmens geht. Im Falle einer Betriebsschließung hängt der Entschluss des Arbeitgebers ebenso wenig von der Meinung des Betriebsrats ab, wie bei einer Betriebsverlegung oder dem Outsourcen einzelner Unternehmensteile. Der Arbeitgeber trifft vorbereitende Maßnahmen, um einem Arbeitskampf der Belegschaft entgegenzuwirken.

  • Infolge eines Arbeitskampfes ordnet der Arbeitgeber für die nicht streikende Belegschaft Überstunden an.
  • Infolge eines Arbeitskampfes kommt es zu Personalversetzungen oder zu Entlassungen.

Das Recht auf eine Arbeitsniederlegung gehört nicht zu den Mitbestimmungsrechten. Nach dem Grundgesetz darf dieser ausschließlich von einer Gewerkschaft ausgerufen werden. Die Entscheidung kann sich auch auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auswirken. Im Übrigen kann der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte nicht gegen den Arbeitgeber durchsetzen, wenn es bei der Entscheidung um die Existenz des Unternehmens geht. Im Falle einer Betriebsschließung hängt der Entschluss des Arbeitgebers ebenso wenig von der Meinung des Betriebsrats ab, wie bei einer Betriebsverlegung oder dem Outsourcen einzelner Unternehmensteile.

Arbeitsrecht-Beratung für Arbeitgeber in München

Ich freue mich auf Ihre Fragen​

Bei Kündigung seitens des Arbeitgebers gibt es oft Unstimmigkeiten in Bezug auf die Abfindung. Um rechtliche Nachteile zu vermeiden und die bestmögliche Lösung für Sie zu finden und zu erzielen, berate ich Sie gerne.

Telefon: 089 – 1250 3200 · E-Mail: info@gerlach-law.de

FAQs zum Thema Mitbestimmungsrecht Betriebsrat