Verliere ich wegen Corona meinen Arbeitsplatz?

Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: Corona ist kein Kündigungsgrund! Kündigt Ihnen Ihr Chef dennoch wegen Corona sollten Sie sich auf jeden Fall juristisch wehren. Der Erhalt des Arbeitsplatzes oder eine Abfindung winken als Belohnung dieser Mühe.

Denn auch während einer Pandemie gelten die grundsätzlichen Regelungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Hier ganz wesentlich ist das Kündigungsschutzgesetz oder abgekürzt: KSchG. Dieses regelt unter anderem, dass Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Mitarbeitern beschäftigt sind, Kündigungsschutz genießen.

Das KSchG kennt drei Kündigungsgründe

  1. Personenbedingte Kündigung (z.B. Krankheit – nicht aber Corona)
  2. Verhaltensbedingte Kündigung (z.B. unentschuldigtes Fehlen, Diebstahl etc.)
  3. Betriebsbedingte Kündigung

Natürlich sind theoretisch auch personenbedingte Kündigungen denkbar, die in einer Corona Erkrankung wurzeln. Das dürfte jedoch die absolute Ausnahme bleiben und wird daher hier nicht weiter beleuchtet.

Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit eigenmächtig ins Home Office verlegt. Denn (noch) gibt es keinen Rechtsanspruch auf Home Office, so dass dieses nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers eingeführt werden darf. Allerdings müsste in aller Regel einer solchen verhaltensbedingten Kündigung eine einschlägige Abmahnung voraus gehen.

Wenn die Geschäfte des Arbeitgebers infolge der Corona Pandemie massiv leiden – etwa aufgrund von temporären Betriebsschließungen, Produktionsausfällen oder einbrechender Nachfrage – und somit wirtschaftlicher Druck für nachhaltige strukturelle Änderungen entsteht, kann eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

Kann ich wirklich so einfach gekündigt werden?

So einfach ist es aber nicht. Eine betriebsbedingte Kündigung kann nur dann rechtens sein, wenn (nicht gerade wenige) Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählen neben einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl und einer umfassenden Interessensabwägung auch die in der Praxis häufig schludrig behandelte Unternehmerentscheidung. Kurzum: hier machen Arbeitgeber in der Praxis sehr häufig Fehler, die die betriebsbedingte Kündigung juristisch angreifbar machen.

Corona als äußerer Einfluss auf den Betrieb kann also mittelbar zu Konstellationen führen, die eine (betriebsbedingte oder verhaltensbedingte) Kündigung rechtfertigen. Unmittelbar stellt Corona aber keinen tauglichen Kündigungsgrund dar.

Unser Tipp

Arbeitgebern ist daher zu raten, Corona nicht zum Anlass zu nehmen, die notwendige Sorgfalt in Vorbereitung und Umsetzung einer betriebsbedingten Kündigung auszublenden. Das könnte teuer werden.

Arbeitnehmer sollten eine Kündigung wegen Corona nicht klaglos hinnehmen. Eine gerichtliche Überprüfung dürfte sich fast immer lohnen, um entweder den Arbeitsplatz zu erhalten – oder eine ordentliche Abfindung zu kassieren.

Ähnliche Beiträge